RechtskolumneDarf man eine Mauer um sein Grundstück bauen?
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- Einfriedungen wie Mauern und Zäune sind innerhalb von Ortschaften in der Regel erlaubt, man muss aber örtliche Vorschriften beachten.
- Einem Sichtschutz auf der Grundstücksgrenze muss der Nachbar zustimmen. Die Kosten werden geteilt.
- Zur Straße hin sind hohe und undurchsichtige Abgrenzungen meist nicht erwünscht, Informationen gibt das Bauamt.
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Mehr Feedback gebenIm Garten hätte man gern Privatsphäre. Doch nicht jeder Sichtschutz ist erlaubt.
Von Eva Dignös
Im schönen Wort Einfriedung steckt das noch schönere Wort Frieden. Und damit ziemlich viel Wahrheit, denn das richtige Maß an Nähe und Abstand ist die Basis für eine gute und friedliche Nachbarschaft. Nun ist es in Zeiten handtuchschmaler Reihenhausgärten mit dem Abstand oft nicht weit her und das Bedürfnis nachvollziehbar, sich für mehr Privatsphäre etwas massiver abzugrenzen, beispielsweise mit einer Mauer. Ist ja schließlich das eigene Grundstück, möchte man meinen. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Eine Einfriedung, so der Fachbegriff für Zäune, Sichtschutzwände und Hecken, sei innerhalb von Ortschaften zwar in aller Regel gestattet, sagt Rechtsanwalt Thomas Pliester von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). In der Frage der Gestaltung müssen sich Grundstückseigentümer jedoch meist an gewisse Vorgaben halten, die wiederum davon abhängig sind, wo sich das Grundstück befindet: Die Nachbarrechtsgesetze im jeweiligen Bundesland spielen eine Rolle, die Landesbauordnungen und oft zusätzlich örtliche Bebauungspläne oder kommunale Satzungen. In München beispielsweise sind laut Einfriedungssatzung Mauern, Gabionenwände oder undurchsichtige Zäune grundsätzlich nicht erlaubt. In Hamburg hingegen muss der Vorgartenzaun lichtdurchlässig sein, zum Nachbarn könnte auch ein geschlossener, bis zu zwei Meter hoher Sichtschutz errichtet werden.

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Wird, was meistens der Fall ist, eine Trennwand zum Nachbarn auf der Grundstücksgrenze gebaut, muss man sich auch mit ihm über Höhe und Beschaffenheit einigen. Einer solchen „gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung“ müssen nämlich alle beteiligten Eigentümer zustimmen, die Kosten werden geteilt. Und man darf sie, so Pliester, auch nicht auf eigene Faust verändern, indem man beispielsweise in der Höhe aufstockt: „Dann hätte der Nachbar ein Recht auf Rückbau.“

